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Totalrevision des Gesetzes der Gemeinde Pontresina über Zweitwohnungen]

Aufhebung der bestehenden Planungszone und Erlass einer neuen Planungszone

Totalrevision des Gesetzes über Zweitwohnungen der Gemeinde Pontresina  (kommunales Zweitwohnungsgesetz, kZWG) Aufhebung der bestehenden Planungszone und Erlass einer neuen Planungszone 1.       Der Gemeindevorstand Pontresina hat anlässlich seiner Sitzung vom 20. Januar 2026           beschlossen, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG)  a)      die am 18. Juni 2024 erlassene und per 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzte Planungszone          mit der Zielsetzung: «Überprüfung der Vorschriften des kommunalen          Zweitwohnungsgesetzes betreffend altrechtliche Wohnungen und Erlass von          Massnahmen zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen, welche sich in der          Gemeinde Pontresina durch die von der Bundesversammlung vom 15. März 2024          beschlossenen Änderungen von Art. 11 Abs. 2, 3 und 4 ZWG (parlamentarische Initiative          Martin Candinas) ergeben können» unter dem Vorbehalt von Ziff. 4 nachfolgend          aufzuheben,           und b)      stattdessen im Hinblick auf eine Gesamtrevision des kommunalen          Zweitwohnungsgesetzes eine neue Planungszone zu erlassen mit dem Ziel, sämtliche           Vorschriften des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes zu überprüfen. Im Fokus der          Überprüfung stehen die Themen:           -   Nutzungsart und Nutzungspflicht von altrechtlichen Erstwohnungen;            -   Verlängerung der Dauer der Nutzungspflicht von altrechtlichen Erstwohnungen                 mit Möglichkeit von Abgeltung durch Ersatzabgabe;           -   Freiwillige Unterstellung von altrechtlichen Wohnungen unter die                Erstwohnungspflicht;           -   Einführung einer Erstwohnungsanteilsregelung bei baulichen Veränderungen von                altrechtlichen Wohnungen mit Möglichkeit von Abgeltung durch Ersatzabgabe.            Im Einzelnen ergeben sich die Planungsziele aus dem bereits vorliegenden Entwurf           des Gemeindevorstandes zum totalrevidierten kommunalen Zweitwohnungsgesetz,           welcher auf der Website der Gemeinde unter Aktuelles/Revisionen eingesehen           werden kann. 2.       Die neue Planungszone gilt für alle innerhalb der Bauzone gelegenen Grundstücke der            Gemeinde Pontresina. 3.       In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung           erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben           und Ablösungen der Erstwohnungspflicht nur bewilligt werden, wenn sie weder den           rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften           widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). 4.       Die Planungszone findet mit Bezug auf die Erstwohnungsanteilsregelung für jene           Baugesuche keine Anwendung, welche vor dem 4. Februar 2026 eingereicht worden           sind. Für diese gilt nach wie vor die oben erwähnte generell aufgehobene           Planungszone vom 18. Juni 2024. 5.       Die Planungszone gilt mit amtlicher Publikation am 5. Februar 2026 bis zum Beschluss           des Gemeindesouveräns über die Gesamtrevision des kommunalen           Zweitwohnungsgesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der           vorliegenden Publikation. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Planungszone mit            Zustimmung des Kantons. 6.       Der Erlass der vorliegenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen           Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG bei der Regierung des           Kantons Graubünden angefochten werden.

Gemeindevorstand Pontresina

Pontresina, 5. Februar 2026


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